Ein Bürge verpflichtet sich, die offenen Schulden beim Gläubiger, das ist meist eine Bank, zu bezahlen, sofern der Hauptschuldner (der Kreditnehmer) seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Von daher kommt auch der Spruch: „Den Bürgen sollst Du würgen“.
Die Bank, die meist auf die Mithaftung eines Bürgen besteht, hat den Bürgen aber auf die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers hinzuweisen, wenn sie erkannt hat oder erkennen konnte, dass sich der Kreditnehmer voraussichtlich aus eigenen Mitteln keine vollständige Rückzahlung wird leisten können. – Anhaltspunkte dafür kann die „Haushaltsrechnung“ der Bank liefern.
Unterlässt die Bank diese „Warnung“ und hätte der Bürge bei Kenntnis dieser Umstände nicht unterschrieben, entfällt seine Haftung, sofern es sich dabei um einen Verbraucher handelt.
Bei Familienmitgliedern als Bürgen wird in der Regel auch eine sogenannte „verdünnte Entscheidungsfreiheit“ vorliegen und die eingegangene Bürgschaft ist unter Umständen sittenwidrig.
Für Verbraucher als Bürgen kommt auch die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes in Betracht.
In vielen Fällen wird der Bürge dezidiert als „Kreditnehmer“ in der Krediturkunde geführt, obwohl er den Kredit weder gebraucht, noch gewollt, noch schließlich erhalten hat, damit für ihn die Bürgenschutzbestimmungen nicht zur Anwendung gelangen sollen (sogenannter „Formenmissbrauch“).
Aber auch in einem solchen Fall, kommt es auf die gewählte Bezeichnung („Kreditnehmer“ statt „Bürge“) nicht an und die Bürgenschutzbestimmungen bleiben dennoch anwendbar.
Die Medien haben darüber berichtet:
(in: Die Presse 29.12.2013, Artikel)
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