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Arzthaftungs- und Medizinrecht

 

Ich unterstütze und vertrete Klienten bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Behandlungsfehlern (“Kunstfehlern”) und der Geltendmachung von Schadenersatz.

Der Arzt als Behandelnder begeht einen Behandlungsfehler („Kunstfehler“) wenn er gegen anerkannte Regeln der medizinischen Wissenschaft und der „ärztlichen Kunst“ verstößt, oder wenn sonst die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt nicht eingehalten wird. Nach der Rechtsprechung hat der Patient aus dem Behandlungsvertrag Anspruch auf Anwendung der nach dem Stand der Wissenschaft sichersten Maßnahmen zur möglichen Ausschaltung oder Einschränkungen bekannter Risiken und Gefahren.

Die Aufklärung ist Voraussetzung für eine rechtswirksame Einwilligung des Patienten zur (ärztlichen) Behandlung, die ohne wirksame Einwilligung – zivilrechtlich – eine Körperverletzung darstellt. Ärztliche Eingriffe sind Körperverletzungen, wenn sie den Gesundheitszustand des Patienten verschlechtern, wenn die Behandlung fehlschlägt oder negative Nebenerscheinungen bewirkt. Ohne vollständige und richtige Aufklärung kann der Patient keine gültige Einwilligung in die Behandlung erteilen, sodass der Eingriff selbst dann rechtswidrig bleibt, wenn dem Arzt kein Behandlungsfehler unterlaufen ist und der Schaden nur durch das unvermeidliche („schicksalhafte“) Zufallsrisiko entstanden ist. Entscheidend für den Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist, dass der Patient als Aufklärungsadressat die für seine Entscheidung maßgebenden Kriterien erfährt, die ihn in die Lage versetzen, die Tragweite seiner Zustimmung zum Eingriff zu überblicken und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen.

Hat ein Patient im Verlauf einer (ärztlichen) Heilbehandlung im Krankenhaus einen Schaden erlitten, hat er grundsätzlich im Prozess der Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens zu tragen.

Dem medizinischen Sachverständigen im Arzthaftungsprozess kommt dabei entscheidende Bedeutung zu, weil der Richter seinem Gutachten in aller Regel folgt, ohne sich damit inhaltlich auseinanderzusetzen. Der Sachverständige kann daher im Arzthaftungsprozess eigentlich als der „wahre Richter“ angesehen werden!

Aufgrund des mir zur Verfügung stehenden Experten-Netzwerks von Ärzten und der Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit diesen, bietet meine Kanzlei den entscheidenden Vorteil bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Behandlungsfehlern (“Kunstfehlern”).

Bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen droht in aller Regel bereits Verjährung, weshalb ich zu raschem Handeln raten muss!

Die Medien haben (zuletzt) darüber berichtet:

  • Höllenqualen: 3-Meter-Verband im Körper vergessen!
    in:Krone 09.06.2019, Artikel

Wenn Sie mehr wissen möchten: Rufen Sie mich unverbindlich an oder schicken Sie mir Ihre Anfrage – in einer Ersteinschätzung klären wir dann gemeinsam ab, was ich für Sie tun kann!