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„Negativzinsen“

 

Ein variabler Kreditzinssatz bei einem Euro- aber auch bei einem Fremdwährungskredit errechnet sich in aller Regel aus dem (für einen Zinsfestsetzungstermin) maßgeblichen Indikatorwert, entweder dem EURIOBOR oder dem LIBOR, zuzüglich eines vereinbarten Aufschlages. – Ändert sich der Indikatorwert, so ändert sich auch der vereinbarte Kreditzinssatz.

Im Dezember 2014 war etwa der CH-LIBOR erstmals negativ; der EURIOBOR wies erstmals im April 2015 einen negativen Wert auf.

Nach richtiger Ansicht muss der negative Indikatorwert vom vereinbarten Aufschlag abgezogen werden, sodass sich ein entsprechend niedriger variabler Kreditzinssatz ergibt.

Nicht so nach Ansicht der (meisten) Banken: Betroffene Mandanten berichten mir, wonach ihnen ihre Bank mitgeteilt hatte, dass für den Fall eines negativen EURIOBORs bzw. LIBORs dieser bei der Berechnung des Kreditzinssatzes dennoch (nur) mit dem Wert „0“ berücksichtigt wird und daher nicht vom vereinbarten Aufschlag abgezogen wird.

Diese Praxis, nämlich als Reaktion auf die sinkenden Kreditzinssätze, eine Zinssatzuntergrenze in Höhe des vereinbarten Aufschlags einzuführen, hat der OGH in drei rezenten Entscheidungen als gesetzwidrig beurteilt: Es ist unzulässig und widerspricht es dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG), wenn der Kreditgeber den Indikator (EURIBOR/LIBOR) bei einem negativen Referenzwert einseitig mit dem Wert „0“ ansetzt und dadurch vom Kreditnehmer jedenfalls den Aufschlag verlangt.

Damit wollen die (meisten) Banken das Risiko der Refinanzierung, das eindeutig ausschließlich ihrer eigenen Sphäre zuzuordnen ist, auf ihre Kreditnehmer abwälzen!

Kreditnehmer haben einen Rückforderungsanspruch, weil sie zu Unrecht zu viel Zinsen bezahlt haben!

Die Medien haben (zuletzt) darüber berichtet:

  • Kredite: So holen Sie überhöhte Zinsen zurück (in: Kurier 10.07.2017, Artikel)

Allerdings droht auch hier Verjährung, weil Forderungen von Konsumenten gegenüber Banken im Zusammenhang mit der Verrechnung zu hoher Zinsen in drei Jahren ab Zinszahlung verjähren!

Wenn Sie mehr wissen möchten: Rufen Sie mich unverbindlich an oder schicken Sie mir Ihre Anfrage – in einer Ersteinschätzung klären wir dann gemeinsam ab, was ich für Sie tun kann!