Einige Klienten bekamen ein Pensionsmodell bestehend aus zwei Komponenten, nämlich einem Fremdwährungskredit bei einer Bank und einer Veranlagung in Secondhand-Polizzen (TEP – Traded Endowment Polices) vermittelt; andere wollten eine risikoarme Veranlagung zur Altersvorsorge sowie zum Vermögensaufbau zeichnen und bekamen stattdessen ebenfalls Secondhand-Polizzen.
Oft lagen bereits die ersten Auszahlungen aus solchen Veranlagungen in Secondhand-Polizzen deutlich hinter den prognostizierten Modellrechnungen. Diese Problematik ist etwa auch Gegenstand einer Medienmitteilung.
Allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber Beratern sind möglicherweise schon verjährt. In vielen Fällen kommt aber ein noch offenes Rücktrittsrecht für den betroffenen Anleger in Betracht:
So bejahte der Oberste Gerichtshof (OGH) im Jahr 2012 die sog. Prospektpflicht bei einer Veranlagung in Secondhand-Polizzen. Die meisten Veranlagungen wurden davor lanciert, sodass in vielen Fällen und in Unkenntnis der Rechtslage kein Prospekt nach dem Kapitalmarktgesetz (KMG) erstellt worden war.
Damit haben betroffene Anleger als Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) aber unter Umständen ein Rücktrittsrecht nach dem Kapitalmarktgesetz (KMG) und können sie noch vom Vertrag zurücktreten, weshalb es zur Rückabwicklung der Veranlagung kommt (siehe weiter unten).
In anderen Fällen gibt es zwar einen Prospekt nach dem Kapitalmarktgesetz (KMG), aber wurden die betroffenen Anleger als Verbraucher nicht über ihr Rücktrittsrecht gem. Konsumentenschutzgesetz (KSchG) aufgeklärt. In den meisten Fällen hat der Verbraucher seine Vertragserklärung zwar schon vor langer Zeit abgegeben, aber steht ihm bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung das Rücktrittsrecht unbegrenzt offen.
Die Medien haben (zuletzt) darüber berichtet:
Der Vertrag wird durch den erklärten Rücktritt rückwirkend beseitigt und umfasst die Rückerstattung des veranlagten Kapitals samt gesetzlicher Zinsen, was 4 % p.a. entspricht.
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